PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.
Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.
Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, z.B. zu Hause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.
PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren. Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen. Seit dem 8. März können sich alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal wöchentlich mit einem Schnelltest testen lassen. Durchgeführt werden die Tests in den Testzentren der Gesundheitsämter vor Ort oder von beauftragten Dritten (z.B. Apotheken, Ärzte). Die Kosten übernimmt der Bund. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden. Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen. Wer sich zu Hause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zu Hause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.
Schnell- und Selbsttests zum Einsatz in Testzentren, Schulen, Pflegeheimen etc. beschaffen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit. Der Bund hat bei verschiedenen Herstellern Kontingente gesichert, damit genügend Tests für den deutschen Markt zur Verfügung stehen. Bestimmte Einrichtungen können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.
Die von BMG und BMVI geleitete Arbeitsgruppe hat die Anbieter von Schnell- und Selbsttest mit den Ansprechpartnern in den Bundesländern zusammengebracht und so den Austausch von Lösungsansätzen zum Aufbau landesspezifischer Logistikketten für die dezentrale Belieferung mit Tests (z.B. für die Belieferung von Schulen und Kitas) ermöglicht. Die Arbeitsgruppe hat auf diese Weise entscheidend dazu beigetragen, dass sich alle Bundesländer für die Monate März und April mit ausreichend Schnell- und Selbsttests versorgen können und danach in der Lage sind, selbstständig die Tests zu bestellen und zu verteilen. In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe haben Bund und Länder festgestellt, dass die Arbeitsgruppe ihre Aufgabe erfüllt hat und in den Stand-by-Modus treten kann; sie wird auf Wunsch eines Mitglieds erneut zusammentreten.
Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus. Für die Versorgung ihrer Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder selber auf. Der Bund übernimmt dagegen die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden. Angesetzt sind dafür 18 Euro pro Test für das Testkit und die Durchführung des Tests. Wenn Unternehmen ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants ihre Kunden testen lassen wollen, kommen sie selber für die Kosten auf. Bestimmte Einrichtungen können schon seit längerer Zeit Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.
Die Bundesländer kaufen die Tests für die Testzentren, Schulen und Kitas ein. Apotheken und Arztpraxen können Tests direkt bei den Herstellern oder im Großhandel bestellen. Bürgerinnen und Bürger können sich über Testmöglichkeiten in ihrer Nähe informieren, einen Termin ausmachen und sich dann testen lassen.
Jedes Testzentrum hat bereits heute ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.
Es ist Aufgabe der Länder, ihre Schulen und Kitas mit Schnelltest zu versorgen. Es können auch Selbsttests als Teil der Teststrategie der Länder für Kitas und Schulen zum Einsatz kommen.
Im Vergleich zu den Selbsttests konnte die Arbeitsgruppe bestätigen, dass bereits genügend Schnelltests auf dem Markt verfügbar sind. Schon im vergangenen Jahr hatte das BMG mit Anbietern von Schnelltests ein Kontingent von 550 Mio. Schnelltests für das Jahr 2021 gesichert – in diesem Jahr wurden weitere Kontingente im Volumen von knapp 100 Mio Schnelltests gesichert. Nach Auskunft der Anbieter waren 150 Mio. Schnelltest im März direkt bestellbar. Darüber hinaus ermöglicht die Arbeitsgruppe den Ländern, über ein Joint Procurement Agreement der EU-Kommission weitere 240 Mio Schnelltests zu bestellen.
Um den Start der Selbstests zu beschleunigen, hat die Arbeitsgruppe den Ländern Abrufkontingente mit einem Volumen von über 130 Mio. Tests für März und April 2021 vermittelt (Roche: 70,5 Mio, Siemens: 62 Mio.). Darüber hinaus hat das BMG mit mehreren Anbietern Vereinbarungen (MoU) über Selbsttests abgeschlossen. Diese MoU gestatten den Ländern die Bestellung zu einheitlichen Angebotskonditionen und helfen den Anbietern bei der Planung.
Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.
Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste mit Schnelltests, die beim Einsatz erstattet werden. Die Liste wird anhand von Mindestkriterien und basierend auf Herstellerangaben erstellt. Diese Mindestkriterien werden vom PEI im Benehmen mit dem RKI entwickelt und im Verlauf angepasst.
Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können ihm Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts PoC-Antigentests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 30 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 PoC-Antigen-Tests beschränkt ist. Die Beschaffung der Tests übernehmen die Einrichtungen selbst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt auf der Homepage Hinweise zu Antigen-Schnelltests und führt eine Liste der erstattungsfähigen Antigen-Schnelltests. Die Tests können über die normalen Vertriebswege, insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.
In Einklang mit den internationalen Standards der WHO wertet das RKI alle labordiagnostischen Nachweise von SARS-CoV-2 unabhängig vom Vorhandensein oder der Ausprägung der klinischen Symptomatik als COVID-19-Fälle. In den folgenden Darstellungen sind unter „COVID-19-Fälle“ somit sowohl akute SARS-CoV-2-Infektionen als auch COVID-19-Erkrankungen zusammengefasst.
Es werden die bundesweit einheitlich erfassten und an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen dargestellt. COVID-19-Verdachtsfälle und - Erkrankungen sowie Nachweise von SARS-CoV-2 werden gemäß Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Die Gesundheitsämter ermitteln ggf. zusätzliche Informationen, bewerten den Fall und leiten die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein.
Die Daten werden gemäß Infektionsschutzgesetz spätestens am nächsten Arbeitstag vom Gesundheitsamt elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt. In der aktuellen Lage übermitteln die meisten Ämter sogar täglich. Am RKI werden sie mittels weitgehend automatisierter Algorithmen validiert.
Es werden nur Fälle veröffentlicht, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung (unabhängig vom klinischen Bild) vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 0:00 Uhr aktualisiert. Durch die Dateneingabe und Datenübermittlung entsteht von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Falls bis zur Veröffentlichung durch das RKI ein Zeitverzug, sodass es Abweichungen hinsichtlich der Fallzahlen zu anderen Quellen geben kann.
In der aktuellen Krise werden die Daten des infektionsepidemiologischen Meldewesens zu COVID-19 mit einem möglichst geringen Zeitverzug publiziert. Dies trägt der sehr hohen Dynamik der Lage Rechnung. Allerdings werden hierdurch zuweilen auch Daten vor Qualitätskontrollen und Validierungen veröffentlicht. Durch weitere Ermittlungen der Gesundheitsämter und Plausibilitätsprüfungen kann es zu Nachträgen oder Korrekturen kommen, was vereinzelt zu Abweichungen gegenüber den zuvor berichteten Daten führt. Auch Abweichungen nach unten sind möglich, etwa, wenn ein Fall nach der Ermittlung des Wohnortes einem anderen Gesundheitsamt zugewiesen wird. Dies ist Ausdruck der kontinuierlichen Qualitätssicherung durch die zuständigen Behörden.
Für eine detailliertere Analyse der der COVID-19-Fälle siehe bitte den täglichen Lagebericht des RKI, für detaillierte Zahlen nach Landkreis bitte das Dashboard (https://corona.rki.de).
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